Ist das immer noch angestrebte Rückhaltebecken eine Gefahr für Waizenkirchen?
JA
„Restrisiko bleibt: Dammüberlauf, Dammbruch“
„Das Überflutungsrisiko wird durch Schutzwasserbauten bis zur jeweiligen Ausbauwassermenge verringert, jedoch wird dieser Vorteil durch das höhere Schadenspotential (bei zus. Bebauung) wieder aufgehoben!“ *1
Dipl.Ing. Thomas Kibler, Leiter der Abteilung Wasserwirtschaft, Land OÖ, März 2011, Präsentation bei der Jahreshauptversammlung des HWS-Aschachtal
Die größte Gefahr dabei sei, dass sich die Menschen hinter den Dämmen zu sicher fühlen würden. „Wir versuchen mit der Ausweisung des Restrisikos zu vermitteln, dass dem nicht so ist: dass mit der Errichtung eines Dammes nicht geglaubt werden darf, dass dann absolute Sicherheit gegeben ist.“
Min.Rat Dipl.Ing. Dr. Heinz Stiefelmeyer, Leiter der Bundeswasserbauverwaltung, ORF Ö1 Mittagsjournal, 30.5.2014
„Es gibt keine absolute Sicherheit, es ist ein Irrsinn, wenn man das der Bevölkerung vormacht, das gilt auch für den Hochwasserschutz.“
Prof. Dipl.-Ing. Dr. Dr. Heinz Brandl, 18. März 2018, Vortrag in Wartberg/Aist
Bedrohungsszenario:
- 2,4 Mio. m3 Wasser und Schwemmmaterial auf 98 ha (= alle Feldkirchner Badeseen zusammen x 1,5)
- Der Damm wäre auf ein 100-jährliches Hochwasser ausgelegt, jedoch waren die Hochwässer 1997 und 2002 schlimmer!
- Laut Gefahrenzonenkarte des Landes OÖ ist das Projektgebiet Gefahrengebiet für „gravitative Massenbewegungen Typ A+“ (Typ A+ ist die zweithöchste Risikostufe)
- Wie stabil ist der Untergrund des Dammes vor Waizenkirchen? Als vor ca. 35 Jahren die „Lehner-Schneiderei“ gebaut wurde, musste das Gebäude auf tiefen Piloten errichtet werden.
- Der Damm wäre ca. 200 bis 450 Meter entfernt von
- Altenheim
- Schulen
- Kindergarten
- Waizenkirchner Vorzeige-Unternehmen
- Ortskern
- Moospolling war noch nie von der Aschach bedroht, aber durch das aufgestaute Wasser im Rückhaltebecken müsste die Ortschaft durch Extra-Dämme geschützt werden!
- Da das Gelände eine Ebene ist, wäre ein 2,75 km langer wasserführender Damm bis Spaching vorgesehen. Die Gebäude hinter diesem Damm wären nicht nur dem Risiko eines Dammüberlaufes und Dammbruches ausgesetzt sondern auch von der anderen Seite gefährdet durch abfließende Wässer durch Schneeschmelzen und Regenfälle, die wegen des Dammes nicht mehr abfließen könnten. Nicht einmal ein „100er-Rohr“ im Damm könnte diese Wässer bewältigen.
- Außerdem wäre die Sicherheit von Moospolling und der Häuser entlang des Damms vom Funktionieren von Pumpen und Notstromaggregaten abhängig.
„Bei dem heutigen Stand der Technik besteht praktisch kein Risiko“ wird von Damm-Befürwortern gerne gesagt.
- Experten sehen das anders.
- Jeder Damm wird alt.
- Kann man heute wissen wie sich die Natur in 25 Jahren oder gar erst in 80 Jahren verhalten wird?
- Computermodelle, die Prognosen erlauben, können nur mit dem heutigen Wissensstand gefüttert werden.
- Bei jedem RHB und Damm beraten und planen Experten, auch beim Betrieb und bei der Instandhaltung, trotzdem kommt es vor, dass Dämme überlaufen und brechen.
Die Wissenschaft kennt den sogenannten Levee-Effekt:
Wenn hohe Dämme gebaut werden, dann siedeln sich die Leute genau dort an und fühlen sich sicher. Bei einem starken Hochwasser, mit dem die Dämme nicht mehr zurechtkommen, sind die Auswirkungen allerdings viel gravierender.
*1: In Waizenkirchen bräuchten sich die Leute nicht erst hinter dem Damm ansiedeln, die Bebauung ist schon da, wenn der Damm VOR dem Ort errichtet werden soll!
Katastrophenschutz
Dass Dämme nicht absolut sicher sind, ist auch den Behörden bewusst. Sonst würde es nirgends Katastrophenschutzübungen mit Annahme Dammüberlauf bzw. Dammbruch geben.
Sollte das riesige Rückhaltebecken gebaut werden, müsste die BH Grieskirchen nach Bewilligung des Projekts eine Risiko-Analyse machen lassen. Daraufhin würde ein Katastrophenschutzplan erstellt werden.
Kurze Auszüge aus dem Oö Katastrophenschutzgesetz:
§ 6 KatSchG Katastrophenschutz auf Gemeindeebene
- Gemeinden haben nach Möglichkeit und Zumutbarkeit für einen wirksamen KAT-Schutz auf Gemeindeebene zu sorgen.
- Die öffentlichen Feuerwehren sind verpflichtet, die Maßnahmen im Rahmen des KAT-Schutzes auf Gemeindeebene vorzubereiten und durchzuführen (Organe sind Hilfsorgane der Gemeinde).
§ 20 KatSchG: Hilfeleistungs- und Duldungspflichten
- Soweit die zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist die Katastrophenschutzbehörde berechtigt,
- jede Person nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur erforderlichen Hilfeleistung zu verpflichten und
- die Bereitstellung von Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Einsatzmitteln und -geräten sowie von Sachen, die für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, anzuordnen.